Der Compliance-Beauftragte erhält im Rahmen seiner Tätigkeit Informationen sowohl über die Mitarbeiter (Mitarbeitergeschäfte) als auch über das Unternehmen (z.B. whistle blowing), die als intimes Wissen bezeichnet werden können. Diese Funktion sollte nur an Personen übertragen werden, bei denen diese Informationen gut und sicher aufgehoben sind. Die Auslagerung bietet sich daher auf Personen an, die auch sonst für das Unternehmen tätig sind und entsprechendes Vertrauen genießen. Aufgrund möglicher Interessenkonflikte bleibt die Anzahl der in Frage kommenden Personen überschaubar. Denkbar ist eine mit der GwG-Funktion kombinierte Auslagerung. Weitgehend ausgeschlossen ist eine Kombination mit der Innenrevision. Lassen Sie uns gemeinsam die Möglichkeiten besprechen.